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Donnerstag 28 März 2024


Satzung

Gewerbeverein Herzfeld e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Herzfeld mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in 59510 Lippetal, Ortsteil Herzfeld.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest einzutragen.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß der Gewerbetreibenden mit dem Ziel, die Interessen der Mitglieder zu vertreten, insbesondere durch geeignete Maßnahmen die Belange des örtlichen Gewerbes, des Handels, des Handwerkes und freier Berufe zu fördern und zu unterstützen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Es besteht insbesondere kein Rechtsanspruch der Mitglieder auf die Vertretung von Einzelinteressen.
Er ist Rechtsnachfolger des 1948 gegründeten nicht rechtsfähigen Vereins für Handwerk, Handel und Gewerbe.

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können volljährige gewerbetreibende Einzelpersonen, Firmen in jeglich zulässiger Gesellschaftsform und Organisationen (Fach- und Wirtschaftsverbände) werden, die im Gemeindegebiet der Gemeinde Lippetal ansässig und/oder gewerblich tätig sind, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist wirksam zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluß ist zulässig aus wichtigem Grund. Dieser liegt vor, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist.

§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand
Der Vorstand des Vereins arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden,

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus den zu a) genannten Personen
dem Kassierer
dem Schriftführer
sowie bis zu fünf Beisitzern.

Die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist lediglich die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Zur Unterstützung des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzer gewählt werden, denen volles Stimmrecht zusteht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

§ 8
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiräge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstande und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung und Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21. Juni 1994 errichtet worden.
Sie tritt am Tage nach ihrer Errichtung in Kraft.

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